_ sagte zudem klar aus, der Beschuldigte habe ganz sicher nie gesagt, dass er eine Blutprobe möchte (D 2/5 Ziff. 15). Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich hierbei nicht um die Wahrheit gehandelt haben sollte. Wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, hatte G.________ (wie auch H.________) kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens; vielmehr hatten beide Beamte im Falle einer Falschaussage mit einem Strafverfahren (Art. 307 Abs. 1 StGB) und dem Verlust ihres Seite 15/23