Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich eine Blutprobe verlangt hätte, das Formular entweder – sofern G.________ noch kein Kreuz gesetzt hätte – entsprechend vervollständigt oder – sofern G.________ das Kreuz seiner Ansicht nach falsch gesetzt hätte – korrigiert. Er hätte nicht – contre cœur – ein "nein" zur Blutprobe unterzeichnet, um dieses "nein" gleichzeitig mit einer (fraglichen; dazu unten) Anmerkung wieder in Frage zu stellen. G.________ sagte zudem klar aus, der Beschuldigte habe ganz sicher nie gesagt, dass er eine Blutprobe möchte (D 2/5 Ziff.