3.4.2 Der Beschuldigte machte zunächst geltend, er könne nicht ausschliessen, dass die Kreuze erst im Nachhinein gemacht worden seien (D 6/8 S. 2). Die Polizistin G.________ sagte aus, sie habe ihn gefragt, ob das jetzt stimme, um ankreuzen zu können, ob er es [den gemessenen Wert] anerkenne oder nicht (D 2/5 Ziff. 12). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass G.________ den Beschuldigten auch gefragt hat, ob er eine Blutprobe verlange, um (auch) dieses Kreuz entsprechend zu setzen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich eine Blutprobe verlangt hätte, das Formular entweder – sofern G._____