3.3.5 Somit kann nach dem Gesagten auf den gemessenen Wert von 0.45 mg/l abgestellt werden. 3.4 3.4.1 Der Beschuldigte hat im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Hauptverfahren und auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe bei der Polizei die Durchführung einer Blutprobe verlangt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Wenn der Beschuldigte eine Blutprobe tatsächlich eine Blutprobe verlangt hat, hätte eine solche durchgeführt werden müssen (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV). Aus den Akten der Zuger Polizei geht jedoch nicht hervor, dass der Beschuldigte jemals eine Blutprobe verlangt hat.