Wie es bereits die Vorinstanz zutreffend festhalten hat, sind entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine drei Stunden zwischen den Messungen auf der Autobahn mit dem Alkoholtestgerät (23:45 bis 23:56 Uhr) und derjenigen auf dem Hauptposten mit dem Alkoholmessgerät (00:32 Uhr) vergangen. Da die erstgenannten Messergebnisse überdies zu sehr divergiert haben (und demzufolge nicht verwertbar sind), sind die diesbezüglichen Werte nicht aussagekräftig. Ein angeblich fehlender Alkoholabbau wird dadurch nicht belegt. Der Beweiswert der Messung mit dem Alkoholmessgerät wird deshalb nicht beeinträchtigt.