3.3.4 Der Beschuldigte hat weiter geltend gemacht, die Messung könne nicht stimmen, da drei Stunden nach den Messungen auf der Autobahn immer noch ein fast gleich hoher Wert resultiert habe. Der Alkoholabbau sei somit nicht berücksichtigt worden. Wie es bereits die Vorinstanz zutreffend festhalten hat, sind entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine drei Stunden zwischen den Messungen auf der Autobahn mit dem Alkoholtestgerät (23:45 bis 23:56 Uhr) und derjenigen auf dem Hauptposten mit dem Alkoholmessgerät (00:32 Uhr) vergangen.