In Anbetracht der mehrfachen und ungenauen Messungen beim Beschuldigten, der mehreren Versuche um ein Resultat zu erzielen und der Tatsache, dass das Messresultat nur geringfügig über dem Grenzwert für eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration gelegen habe, bestünden berechtigte Zweifel an der Korrektheit der Messung. Der Einfluss der Medikamente auf die Messung könne daher nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit einer Alkoholkonzentration unter 0.4 mg/l gefahren sei (OG GD 8/1/3 Ziff. 5-10).