Die Verteidigung reichte zunächst keine Stellungnahme zum Gutachten ein (OG GD 3/14). An der Berufungsverhandlung machte sie geltend, das Gutachten beantworte die Hauptfrage, ob die vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente einen Einfluss auf die Atemalkoholmessung gehabt hätten, nicht. Die Begründung, weshalb die Medikamente keinen Einfluss auf die Atemalkoholmessung gehabt habe, überzeuge nicht. Das Gutachten halte fest, dass Medikamente, die kein Ethanol enthalten, keinen Einfluss auf die Atemalkoholmessung hätten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Medikamente, die Ethanol enthalten, das Ergebnis der Atemalkoholmessung beeinflussen könnten.