3.3.3 Das Gutachten des IRM-UZH vom 13. April 2022 kommt eindeutig zum Schluss, dass eine Beeinflussung der Atemalkoholmessung durch die vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente sowie ein allfälliges Aufstossen von Verdauungssäften ausgeschlossen werden kann. Das Gutachten wurde von ausgewiesenen Fachpersonen erstellt, ist schlüssig begründet, beantwortet alle gestellten Fragen und weist keinerlei Mängel auf. Die Verteidigung reichte zunächst keine Stellungnahme zum Gutachten ein (OG GD 3/14).