Der Polizist H.________ erwähnte zwar eine Fehlermeldung, erklärte diese aber damit, dass nicht richtig oder nicht lange genug geblasen worden sei (D 2/6 Ziff. 13). Das steht mit den von G.________ erwähnten etlichen Versuchen und einem eigentlichen "Cabaret" des Beschuldigten im Einklang (D 2/5 Ziff. 9). Hinzu kommt, dass G.________ beim Beschuldigten neben einem (leichten) Alkoholgeruch ein unruhiges Auftreten bzw. Verhalten festgestellt habe, was auf eine über einen reinen Mundalkohol hinausgehende Alkoholisierung hindeutet (D 1/2). Es Seite 13/23