Diese Verfahrensbestimmungen sollen die Verlässlichkeit von Atemalkoholproben mit Testgeräten garantieren; der Grund der Wartezeit liegt darin, dass zuvor die Werte des gemessenen Atemalkohols nicht mit der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration korrespondieren und tendenziell aufgrund der noch im Mund vorhandenen Alkoholdämpfe der alkoholischen Flüssigkeit einen zu hohen Wert ergeben (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 14).