3.3.2 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit von zehn Minuten durchgeführt werden. Weist das Messgerät Mundalkohol nach, muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere fünf Minuten gewartet werden (Art. 11a Abs. 1 und 2 SKV). Diese Verfahrensbestimmungen sollen die Verlässlichkeit von Atemalkoholproben mit Testgeräten garantieren;