Eine Unterschrift ist nicht notwendig. Mit den handschriftlichen Vermerken ("B.________; tt.mm.1957") kann die Messung dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zudem stimmen die Angaben auf dem Messbeleg mit jenen im FiaZ-Formular überein, welches der Beschuldigte unterzeichnet hat. Der Umstand, dass die Polizistin G.________ diesen Beleg erst auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegeben hat (D 2/5 Ziff. 23), vermag daran nichts zu ändern. Somit bestehen keine Zweifel, dass die Atemalkoholmessung beim Beschuldigten einen Wert von 0.45 mg/l ergeben hat.