hätten sie ca. 10-15 Minuten auf eine zweite Patrouille warten müssen (D 2/5 Ziff. 9). Der Beschuldigte gab an, sie seien um 0:11 Uhr von der Autobahn weggefahren (D 6/8 S. 3). Die Fahrt zum Hauptposten der Zuger Polizei dauert ca. 12 Minuten (SE GD 11/1; 11/3). Die Tatsache, dass der Beleg der Messung vom Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde, ist überdies nicht relevant. Bei der Durchführung einer Atemalkoholprobe mit einem Messgerät muss einzig sichergestellt werden, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann (Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA). Eine Unterschrift ist nicht notwendig.