G.________ (D 1/3). Gemäss diesem Beleg wurde die Messung um 00:32 Uhr gestartet. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass eine Messung erfolgt ist, machte jedoch geltend, seine Messung habe nicht um diese Zeit stattfinden können, da sie erst später auf dem Hauptposten eingetroffen seien (D 6/8 S. 2). Mit der Vorinstanz ist diese Messzeit (00:32 Uhr) entgegen der Auffassung des Beschuldigten als realistisch zu beurteilen. Denn die letzte Messung auf der Autobahn erfolgte um 23:56 Uhr (D 1/1, 1/2). Gemäss der Aussage von G.________ hätten sie ca. 10-15 Minuten auf eine zweite Patrouille warten müssen (D 2/5 Ziff.