Es bestehen jedoch unterschiedliche Angaben zur konsumierten Menge. Gemäss den Angaben im FiaZ-Formular konsumierte der Beschuldigte am 2. Februar 2020 im Zeitraum von 18.30 Uhr bis max. 22.45 Uhr 2 dl Rotwein (14.2 %; D 1/2). In seiner Einsprache vom 24. Juni 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe gegenüber der Polizistin angegeben, zwei möglicherweise drei Gläser Rotwein konsumiert zu haben (D 2/2 und 6/3 jeweils S. 3 Ziff. 6).