Des Weiteren steht fest, dass zunächst zwei Mess-Serien mit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt wurden. Da die jeweiligen Messungen jedoch um 0.07 mg/l (1. Serie) bzw. 0.14 mg/l (2. Serie) – und damit jeweils um mehr als 0.05 mg/l – voneinander abwichen, waren sie nicht verwertbar. Unstreitig ist auch, dass auf dem Hauptposten der Zuger Polizei eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät erfolgt ist. Weiter ist unstreitig, dass der Beschuldigte vor der Kontrolle Alkohol konsumierte. Es bestehen jedoch unterschiedliche Angaben zur konsumierten Menge.