3. Beweiswürdigung / Sachverhaltsfeststellung 3.1 Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2020 um ca. 23:20 Uhr mit dem Personenwagen ZG xxxx in Risch auf der Autobahn A4 auf Höhe der Kilometermarke 102.100 zum Stehen kam und in der Folge aufgrund seiner Meldung betreffend den Verlust eines Fahrzeugrades von der Zuger Polizei kontrolliert wurde. Des Weiteren steht fest, dass zunächst zwei Mess-Serien mit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt wurden.