gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.H.). III. Beurteilung des Tatvorwurfs 1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (SE GD 1): "B.________ lenkte am 2. Februar 2020, ca. 23.20 Uhr, in angetrunkenem Zustand (0.45 mg/l Atemalkohol) den Pw ZG xxxx auf der Autobahn A4 in Risch Richtung Zug.