3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die Berufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung Seite 6/23 berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3).