2.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch und die Sanktion (Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils). Im Übrigen beantragt sie, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Sie beantragt somit den Kostenentscheid zu bestätigen bzw. ficht diesen nicht an. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. 3) ist jedoch von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Somit ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen.