Dem Beschuldigten wurde die Vorladung am 8. Juni 2022 nochmals mittels A-Post zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Verfahrensleitung den amtlichen Verteidiger über die Nichtabholung der Vorladung und dass die Vorladung nach Auffassung des Gerichts als zugestellt gelte, da der Beschuldigte mit der Zustellung habe rechnen müssen. Sie informierte ihn zudem, dass ein Nichterscheinen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet würde (OG GD 7/2).