15. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wurde den Parteien das Gutachten des IRM-UZH zugestellt und ihnen Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten nochmals die Gelegenheit gegeben, dem Wechsel ins schriftliche Berufungsverfahren zuzustimmen (OG GD 4/7). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Der amtliche Verteidiger erklärte gegenüber dem Gerichtsschreiber auf eine Stellungnahme zu verzichten sowie keine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklären zu können (OG GD 3/14).