Sie wies den Beschuldigten überdies daraufhin, dass eine amtliche Verteidigung ernannte werde, wenn er innert Frist keine erbetene Verteidigung bezeichne (OG GD 4/3). Auch diese Verfügung holte der Beschuldigte nicht ab und wurde dem Gericht retourniert. Sie wurde ihm zur Kenntnisnahme nochmals per A-Post zugestellt (OG GD 4/4).