10. Da sich der Beschuldigte zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht geäussert hatte und folglich keine Zustimmung vorlag, stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 fest, dass das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt wird. Gleichzeitig setzte sie dem Beschuldigten eine Frist zur Ernennung einer Wahlverteidigung, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Sie wies den Beschuldigten überdies daraufhin, dass eine amtliche Verteidigung ernannte werde, wenn er innert Frist keine erbetene Verteidigung bezeichne (OG GD 4/3).