7. Die Verfahrensleitung stellte mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 17. September 2021 die Berufungserklärung dem Beschuldigten zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 4/2). 8. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Begründung ihrer in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge ein (OG GD 2/3).