Weiter beantragte sie, ein Gutachten zum Einfluss von Medikamenten auf die Messung mit dem Atemalkoholmessgerät sowie das Eichzertifikat des im vorliegenden Fall verwendeten Messgerätes einzuholen. 6. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Präsidialverfügung vom 17. September 2021 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde (OG GD 4/1).