5. Am 17. August 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Das Urteil des Strafgerichts vom 15. Juli 2021, Dispositiv Ziffern 1 und 2, sei aufzuheben. 2. B.________ sei schuldig zu sprechen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG. Seite 3/23