"1. Der Beschuldigte B.________ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'805.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 145.00 Auslagen CHF 3'950.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt."