3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 meldete die Staatsanwaltschaft schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 14). Der Beschuldigte tat dies mit Eingabe vom 24. Juli 2021 ebenfalls (SE GD 15). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 10. August 2021 das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft am 11. August 2021 zugestellt wurde (SE GD 16/1). Die Sendung an den Beschuldigten wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (SE GD 16/3). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten das begründete Urteil anschliessend zur Kenntnisnahme per A-Post zu (SE GD 17). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: