Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge ab (SE GD 12 S. 2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens und dem Parteivortrag des Beschuldigten (er verzichtete auf ein Schlusswort) unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Das Urteil wurde anschliessend mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv dem Beschuldigten ausgehändigt (SE GD 12 S. 4-5). Gleichentags versandte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv an die Staatsanwaltschaft, welche es am 16. Juli 2021 entgegennahm (SE GD 13, 13/1).