{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. Er wird dafür bestraft\n3.1 mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren;\n3.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 320.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens\nersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen.\n\n4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\nCHF 3'950.00 und werden – in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung – dem\nBeschuldigten auferlegt.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 3'000.00Entscheidgebühr\nCHF 445.50 Gutachterkosten\nCHF 120.00 Auslagen\nCHF 3'565.50Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw F.________, wird für\nseine Bemühungen im Berufungsverfahren pauschal mit CHF 2'760.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung im\nBerufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\n7.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage\ndes Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n7.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung\n(Ziffer 6.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO\nBeschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht,\nPostfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.\nSeite 23/23\n\n8. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________\n- amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw F.________ (zweifach, für sich und\nzuhanden des Beschuldigten)\n- Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin (zur Kenntnis)\n- Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv)\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel\nan:\n- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)\n- Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (gemäss Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m.\nArt. 123 Abs. 1 lit. b VZV)\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nDr.iur. A. Sidler MLaw F. Eller\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\nelf\n"}