{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.5 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren könnte,\nsodass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche\nMinimum von zwei Jahren festzusetzen ist.\nSeite 20/23\n\n2.6 Die Staatsanwaltschaft hat eine Verbindungsbusse von CHF 800.00 beantragt. Aufgrund der\nmangelnden Einsicht ist dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen eine\nVerbindungsbusse aufzuerlegen. Da die Verbindungsbusse einen Fünftel der\nschuldangemessenen Gesamtstrafe nicht überschreiten sollte, ist sie auf CHF 320.00\nfestzusetzen und in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 40.00 mit acht\nTagessätzen anzurechnen. Folglich ist die Geldstrafe um acht auf 32 Tagessätze zu\nreduzieren und für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine\nentsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1.\n1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten\nzu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.\n\n1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt\ndavon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen\nwurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin\nauch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n1.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des\nKantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über\nden Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in\ndiesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang\nund der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen\nwird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand\ndes Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00\nbeträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine\nangemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des\nmateriellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und\ndeshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des\nBundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).\n\n1.5 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der\nRegel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz\nStPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese\nSeite 21/23\n\ndem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).\n\n2.\n2.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\nCHF 3'950.00 und sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung dem\nBeschuldigten aufzuerlegen.\n\n2.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Hinzu\nkommen die Auslagen für das Gutachten von CHF 445.50 (OG GD 5/6/1) und die weiteren\nAuslagen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung obsiegt, hat der Beschuldigte die\ngesamten Kosten zu tragen.\n\n2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw F.________, machte für\nseine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (ohne Teilnahme an der\nBerufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 2'271.75 geltend (OG GD 8/1/3/1). Dieser\nAbrechnungsvorschlag basiert auf 9,4 Stunden zu CHF 220.00, pauschalen Auslagen von\nCHF 41.35 (2 % des Honorars) sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. Die erbrachten Leistungen\nsind detailliert ausgewiesen und der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für\ndie Berufungsverhandlung, das Studium des Urteils und die Nachbesprechung mit dem\nBeschuldigten sind zusätzlich zwei Stunden zu entschädigen. Rechtsanwalt MLaw\nF.________ ist deshalb mit insgesamt pauschal CHF 2'760.00 (inkl. Auslagen und\nMehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.\n\n2.4 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren kostenpflichtig ist, hat er dem Staat die Kosten\nder amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine\nwirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\nSeite 22/23\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.\n\n2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen des Fahrens in fahrunfähigem\nZustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG.\n\n"}