{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.2 Als Tatkomponenten werden sämtliche für die Strafzumessung relevanten Elemente\nbezeichnet, welche sich auf die eigentliche Tat und nicht den Täter beziehen. Dabei wird\nwiederum unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Tatschwere. Die\nobjektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie\nbewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys,\nLeitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in\nZahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien\ngewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist\nsodann allenfalls aufgrund der Täterkomponenten – Umstände, die mit der Tatbegehung an\nsich nichts zu tun haben – zu erhöhen oder herabzusetzen.\n\n1.3 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht\nnotwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen\nabzuhalten. Diesfalls bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren\n(Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB\nverbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsstrafe kommt\ninsbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm\naber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen\nspürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom\n30. April 2009 E. 2.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu\nwerden, darf diese ein Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht\nübersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4); zudem müssen die bedingte Strafe und die\nVerbindungsstrafe in ihrer Summe eine schuldangemessene Sanktion darstellen (BGE\n134 IV 60 E. 7.2.3, 7.3.3). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der Höchstbetrag der\nBusse CHF 10'000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft\nnicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei\nMonaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen\ndes Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist\n(Art. 106 Abs. 1 bis 3 StGB).\nSeite 19/23\n\n2. Strafzumessung\n\n2.1 Der Strafrahmen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten\nAlkoholkonzentration beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180\nTagessätzen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Bei der objektiven Tatschwere ist zu\nberücksichtigen, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand eine relativ kurze Strecke\nvon rund 11 km zurückgelegt hat (SE GD 11/1 f.) und dies an einem späten Sonntagabend,\nwo für gewöhnlich wenig Verkehrsaufkommen herrscht. Allerdings benutzte er die Autobahn,\nwas aufgrund der dort gefahrenen höheren Geschwindigkeiten die abstrakte Gefährdung\nerhöht hat. Die gemessene Atemalkoholkonzentration lag mit 0.45 mg/l nur leicht über dem\nqualifizierten Wert von 0.4 mg/l, was die Tatschwere mindert. Gesamtbetrachtet ist die\nobjektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu\nberücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat lediglich fahrlässig begangen hat, was\ndeutlich leichter wiegt als Vorsatz. Somit ist die Gesamttatschwere als sehr leicht zu\nbeurteilen.\n\n2.2 Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im\nuntersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint eine\nStrafe von 40 Strafeinheiten. Bei diesem Strafmass ist eine Geldstrafe auszusprechen.\n\n2.3 Zur Person des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen (OG GD 1 E. III.2). Die Täterkomponente führt insbesondere aufgrund des\neinwandfreien Leumundes (vgl. die aktuellen Auszüge aus dem Strafregister und dem\nADMAS-Register; OG GD 7/3-7/4) zu keiner Straferhöhung, weshalb die Sanktion bei 40\nTagessätzen zu belassen ist.\n\n2.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er vor der Corona-Pandemie\nim Mittelwert CHF 1'500.00 pro Monat verdiente und seit Beginn der Pandemie keine\nEinkünfte mehr habe, sondern von seiner Familie Kost und Logis erhalte (OG GD 8/1\nZiff. 10). Er verfüge über kein Vermögen (OG GD 8/1 Ziff. 11). Auslagen für den\nLebensunterhalt habe er keine. Die Kosten für das ihm zur Verfügung gestellte Auto (einen\nBentley), seine Aufenthalte im Ausland, etc. würden von der I.________AG getragen. Er\nerhalte keine Zuwendungen. Zur Höhe der Ausgaben – namentlich der I.________AG – zu\nseinen Gunsten machte er keine Angaben (OG GD 8/1 Ziff. 12 ff.). Da der Beschuldigte keine\nkonkreten Angaben zu den Auslagen zu seinen Gunsten machte und auch anderweitig keine\nAnhaltspunkte bestehen, kann keine gerichtliche Schätzung der geldwerten Leistungen\nerfolgen, weshalb für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die Angaben des\nBeschuldigten gemäss vorinstanzlichem Urteil abzustellen ist. Die Tagessatzhöhe von\nCHF 40.00 berechnet sich somit wie folgt:\n\nmonatliches Einkommen CHF 1'500.00\nabzgl. Pauschalabzug von 20% CHF 1'200.00\ndavon 1/30 CHF 40.00\n\n"}