{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.4.4 Selbst wenn der Beschuldigte auf der Fahrt zum Hauptposten der Zuger Polizei darauf\naufmerksam gemacht hätte, dass sie nicht zum Spital fahren würden (so seine Darlegung\nvom 24. Juni 2020, D 2/2 S. 4 Ziff. 9; vgl. auch die gleiche Aussage an der\nBerufungsverhandlung, OG GD 8/1 Ziff. 37), hätte sein späterer Verzicht auf eine Blutprobe\nein früheres gegenteiliges Verlangen derogiert. Da das \"Formular FiaZ\" angesichts der\nausgefüllten Rubrik \"Atemalkoholmessgerät\" erst nach der diesbezüglichen Messung von\n00:32 Uhr fertiggestellt und unterzeichnet werden konnte, erfolgten die diesbezüglichen\nUnterschriften erst nach der Fahrt zum Hauptposten. Nach dieser Unterzeichnung soll auch\nnach den Darlegungen des Beschuldigten keine Blutprobe verlangt worden sein (das neue\nAtemalkoholtestgerät habe dieselben hohen Abweichungen angezeigt, wie dasjenige auf der\nAutobahn. Er habe darum gebeten, sich einer Blutprobe unterziehen zu dürfen; die Polizisten\nSeite 17/23\n\nhabe jedoch nur noch einen Test durchführen wollen und erklärt, dass ohnehin eine\nBlutprobe veranlasst werden müsste, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausfalle; er habe\nden Inhalt seiner Lunge und Verdauungssäfte ausgepustet, die ihm immer wieder\naufgestossen seien; zurück im Befragungszimmer habe er das Protokoll unterschreiben\nsollen; D 2/2 S. 4 Ziff. 11-12).\n\n3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2020 einen\nPersonenwagen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l geführt und auf eine\nBlutprobe verzichtet hat.\n\n4. Rechtliche Würdigung\n\n4.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen (OG GD 1 E. II.2).\n\n4.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Februar\n2020 um ca. 23:20 Uhr auf der Autobahn A4 in Risch Richtung Zug den Personenwagen\nZG xxxx mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l gelenkt hat. Damit ist der\nobjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt.\n\n4.3 Der Beschuldigte hat vor der Fahrt Wein in nicht bekannter Menge getrunken; er konnte\nkeine konkreten Angaben zur konsumierten Menge machen. Um eine\nAtemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l zu erreichen, muss es sich um eine nicht\nunwesentliche Menge gehandelt haben. Er bezeichnete sich selber als Wein-Geniesser\n(D 2/4 S. 1). Zudem hat er ein Studium in Life Sciences Viticulture and Enology\nabgeschlossen, betreut Weingüter und unterrichtet angewandte Wissenschaft in Bodenkunde\nund Oenologie (D 2/4 S. 3). Der Beschuldigte wusste daher zweifellos um die (Aus-\n)Wirkungen des Alkohols auf seine Fahrfähigkeit. Gemäss seiner Aussage könne er den\nAlkoholgehalt kaum abbauen (D 2/3 Ziff. 12). Damit wusste er ebenfalls, dass er selbst bei\neinem eher mässigen Alkoholkonsum auch einige Stunden später noch Alkohol im Körper\nhaben wird. Der Beschuldigte musste am fraglichen Abend spontan ins Büro; es war nicht\ngeplant (D 2/2 Beilage S. 3). Da er nicht davon ausging, nochmals wegfahren zu müssen, hat\ner sein Trinkverhalten auch nicht ausdrücklich so gesteuert, dass er noch fahrfähig ist. Trotz\nseiner Kenntnisse, insbesondere seines Wissens um seinen mangelnden Alkoholabbau,\nkann angesichts der nicht bekannten Menge an Alkohol, die er konsumiert hat, und der\nTatsache, dass die Atemalkoholkonzentration nur leicht über dem Wert von 0.45 mg/l lag,\nnicht angenommen werden, dass er mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration\ngerechnet und in Kauf genommen hat, in diesem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Der\nBeschuldigte sagte denn auch aus, dass er sich fahrtüchtig gefühlt habe. Zusammenfassend\nführte er aus, er habe nicht im Übermass Alkohol getrunken (OG GD 8/1 Ziff. 33). Vielmehr\nist – entsprechend dem Eventualantrag in der Anklage – davon auszugehen, dass der\nBeschuldigte vor Antritt der Fahrt leichtfertig auf einen tieferen Atemalkoholwert vertraute\nund sich dennoch (wissentlich und willentlich) ans Steuer setzte. Allerdings wäre es ihm\naufgrund der Umstände und seiner (Wein-)Kenntnisse ohne weiteres möglich gewesen, auf\nseine Fahrunfähigkeit Rücksicht zu nehmen, zumal ihn sowohl seine Frau, seine Tochter als\nauch sein Schwiegersohn \"gerne\" zum Büro gefahren hätten (D 2/2 S. 5). Somit hat der\nBeschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fahrlässig gehandelt.\nSeite 18/23\n\n4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des (fahrlässigen) Fahrens in fahrunfähigem\nZustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.\n\nIV. Sanktion\n\n1. Rechtliche Grundlagen\n\n1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das\nVorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des\nTäters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des\nbetroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und\nZielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren\nUmständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).\n\n"}