{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Dieser Argumentation ist mit der Vorinstanz zunächst der Wortlaut der Anmerkungen\nentgegenzuhalten, welche neben seiner Unterschrift als doppelte Bestätigung des Protokolls\nverstanden werden können. Es ist so zu verstehen, dass er die Richtigkeit bestätigt, soweit\ner es selber überprüfen konnte. Der Beschuldigte hat das Protokoll nicht einfach nur\nunterzeichnet, sondern sich aufgrund der Bemerkung mit dem Protokoll befasst. Die erst am\n26. September 2020, und damit nach rund acht Monaten, vorgebrachte Auslegung (\"Ich\nwürde gerne sagen können…\" [D 2/4 S. 3]) wirkt konstruiert. So ist nicht nachvollziehbar,\nweshalb der Beschuldigte seine Anmerkung nicht von vornherein entsprechend formuliert\nund nicht gleich sein eigentliches Anliegen festgehalten hat, (angeblich) eine Blutprobe\nverlangt zu haben bzw. ihm eine solche verweigert worden sei, zumal sich seine\nUnterschriften jeweils neben den vorliegend relevanten Kreuzen \"ja\" zu \"Atemalkoholprobe\nanerkannt\" und \"nein\" zu \"Blutprobe verlangt\" befinden. Seine Argumentation ist überdies\nwidersprüchlich. Er will den Vermerk angebracht haben, da das Formular bzw. Protokoll nicht\ndie beantragte Blutprobe enthalten habe bzw. ihm der Bluttest nicht gewährt worden sei.\nGleichzeitig gab er an, nicht vermerkt zu haben, dass er eine Blutprobe wolle, da er davon\nausgegangen sei, dass eine solche noch genommen werde. Wenn er also davon ausging,\ndass eine Blutprobe noch folge, bestand kein Anlass diesen Vermerk anzubringen, da ihm in\ndiesem Zeitpunkt die Blutprobe noch gar nicht verweigert wurde.\nSeite 16/23\n\nSodann hat der Beschuldigte erstmals am 23. September 2020, und damit gut siebeneinhalb\nMonate nach dem fraglichen Vorfall, Probleme mit seinem Sehvermögen bzw. seiner Brille\nerwähnt (D 2/3 Ziff. 7). Sofern er dargelegt hat, dass er den Inhalt des Protokolls (gemeint\nwaren wohl seine polizeiliche Einvernahme und das \"Formular FiaZ\") ohne Lesebrille nicht\nhabe lesen können, fragt sich, weshalb er dann seine Anmerkungen jeweils \"passgenau\"\nanbringen konnte. Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung gab der\nBeschuldigte lediglich eine ausweichende Antwort (OG GD 8/1 Ziff. 41). Des Weiteren ist\nnicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte diesfalls die Polizeibeamten nicht gebeten\nhat, ihm das Schriftstück \"etwas weiter [weg] als es [s]eine Armlänge erlaub[e]\" zu halten,\nhätte er doch gemäss seiner Darlegung vom 26. September 2020 diesfalls mit seiner Brille –\ndie er im Fahrzeug trage, um die Anzeige auf den Armaturen lesen zu können, und bei seiner\nEinvernahme dabeigehabt habe – auch den kleingedruckten Text lesen können (D 2/4 S. 3).\nZudem teilte der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 im Widerspruch dazu mit, die Polizistin\nhabe gewusst, dass seine Brille im Pannenfahrzeug zurückgeblieben sei (D 6/8 S. 2). Hinzu\nkommt, dass G.________ aussagte, dass der Beschuldigte nicht erwähnt habe, ohne Brille\nnichts lesen zu können (D 2/5 Ziff. 14), und H.________ bekundete, dass der Beschuldigte\nbei der Anfügung der Bemerkungen keine Brille getragen habe (D 2/6 Ziff. 22). Wäre er\njedoch zwingend auf eine – offensichtlich mitgeführte – Brille angewiesen gewesen, dann\nhätte er diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung getragen, auch wenn sie ggfls. nicht\ndie maximale Sehstärke hatte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte die\nhandschriftliche Anmerkung \"gelesen & bestätigt:\" genau auf der Unterschriftslinie des\nEinvernahmeprotokolls vom 3. Februar 2020 eingefügt hat, was ebenfalls zeigt, dass er keine\nErkennungsschwierigkeiten hatte. Dass diese Anmerkung erst im Nachhinein \"eingepasst\"\nworden sein könnte, ist entgegen seiner Angabe (ihm hätte dieser \"übergrosse\nHandvermerk\" auch ohne Brille auffallen müssen; D 6/8 S. 3) auszuschliessen. Denn seine\nUnterschrift ist direkt an diese Anmerkung anschliessend angebracht. Wenn diese\nAnmerkung im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bestanden hätte, hätte er seine\nUnterschrift nicht dort platziert. Weiter ist davon auszugehen, dass er das Formular bzw.\nProtokoll nicht unterschrieben hätte, wenn er es nicht hätte lesen können. Somit ist davon\nauszugehen, dass der Beschuldigte das von ihm unterzeichnete Formular und Protokoll\nlesen konnte. Seine gegenteiligen Aussagen sind als unglaubhaft und reine\nSchutzbehauptungen zu qualifizieren. Denn auch an der Berufungsverhandlungen machte\nder Beschuldigte widersprüchliche Angaben zu seinem Sehvermögen. So habe er einerseits\nvon den Lippen des Abteilungspräsidenten ablesen können, andererseits aber die\nNamensschilder am Richterpult nicht entziffern können (OG GD Ziff. 42).\n\n"}