{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.4\n3.4.1 Der Beschuldigte hat im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Hauptverfahren und auch im\nBerufungsverfahren geltend gemacht, er habe bei der Polizei die Durchführung einer\nBlutprobe verlangt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Wenn der Beschuldigte eine\nBlutprobe tatsächlich eine Blutprobe verlangt hat, hätte eine solche durchgeführt werden\nmüssen (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV). Aus den Akten der Zuger Polizei geht jedoch nicht hervor,\ndass der Beschuldigte jemals eine Blutprobe verlangt hat. Gemäss dem FiaZ-Formular wurde\nder Beschuldigte informiert, dass er eine Blutprobe verlangen könne, was er jedoch nicht\ngetan hat. Denn bei der Frage \"Blutprobe verlangt\" ist eindeutig \"nein\" angekreuzt und vom\nBeschuldigten unterschriftlich bestätigt. Das Formular enthält zudem seine handschriftliche\nBemerkung \"Ich erlaube mir sagen zu können, dass das Protokoll seine Richtigkeit hat\"\n(D 1/2). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend zu prüfen, ob er\ntatsächlich auf eine Blutprobe verzichtet hat.\n\n3.4.2 Der Beschuldigte machte zunächst geltend, er könne nicht ausschliessen, dass die Kreuze\nerst im Nachhinein gemacht worden seien (D 6/8 S. 2). Die Polizistin G.________ sagte aus,\nsie habe ihn gefragt, ob das jetzt stimme, um ankreuzen zu können, ob er es [den\ngemessenen Wert] anerkenne oder nicht (D 2/5 Ziff. 12). Mit der Vorinstanz ist davon\nauszugehen, dass G.________ den Beschuldigten auch gefragt hat, ob er eine Blutprobe\nverlange, um (auch) dieses Kreuz entsprechend zu setzen. Selbst wenn dies nicht der Fall\ngewesen wäre, hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich eine Blutprobe verlangt hätte, das\nFormular entweder – sofern G.________ noch kein Kreuz gesetzt hätte – entsprechend\nvervollständigt oder – sofern G.________ das Kreuz seiner Ansicht nach falsch gesetzt hätte\n– korrigiert. Er hätte nicht – contre cœur – ein \"nein\" zur Blutprobe unterzeichnet, um dieses\n\"nein\" gleichzeitig mit einer (fraglichen; dazu unten) Anmerkung wieder in Frage zu stellen.\nG.________ sagte zudem klar aus, der Beschuldigte habe ganz sicher nie gesagt, dass er\neine Blutprobe möchte (D 2/5 Ziff. 15). Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, aus welchen\nGründen es sich hierbei nicht um die Wahrheit gehandelt haben sollte. Wie es bereits die\nVorinstanz zutreffend erkannte, hatte G.________ (wie auch H.________) kein persönliches\nInteresse am Ausgang des Verfahrens; vielmehr hatten beide Beamte im Falle einer\nFalschaussage mit einem Strafverfahren (Art. 307 Abs. 1 StGB) und dem Verlust ihres\nSeite 15/23\n\nArbeitsplatzes zu rechnen. Zudem entspricht das polizeiliche Vorgehen der gesetzlich\nverankerten \"Kaskade\", wonach die Fahrunfähigkeit in der Regel durch eine\nAtemalkoholprobe mit einem Test- oder Messgerät und erst subsidiär durch eine Blutprobe\nfestzustellen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass G.________\ndem Beschuldigten eine Blutprobe nur für den Fall \"angedroht\" hat, dass die\nAtemalkoholprobe zu keinem verwertbaren Ergebnis führt (woraufhin dieser die Ärmel nach\nhinten gekrempelt habe und es beim letzten Versuch gelungen sei). Somit ist\nauszuschliessen, dass die Kreuze erst nachträglich, d.h. nach Unterzeichnung durch den\nBeschuldigten, angebracht worden sind.\n\n3.4.3 Der Beschuldigte hat auf dem \"Formular FiaZ\" und dem Protokoll seiner polizeilichen\nEinvernahme handschriftlich angemerkt \"Ich erlaube mir sagen zu können, dass das\nProtokoll seine Richtigkeit hat\" bzw. \"Ich würde meinen, dass das Protokoll seine Richtigkeit\nhaben kann\". Seiner Auffassung nach seien diese Anmerkungen gleichbedeutend mit \"Ich\nwürde gerne sagen können…\". Seine Unterschrift habe sich einzig auf diese\n\"Einhaltsgebietung\" bzw. \"souveräne Ausdrucksform, das Misstrauen aussprechen zu dürfen,\nohne beleidigend zu wirken\", nicht aber auf den Inhalt des Protokolls bezogen (D 2/4 S. 3).\nDas Protokoll habe er nicht rechtswirksam bzw. nicht ohne Vermerk unterzeichnet, da es\nnicht die beantragte Blutprobe enthalten habe bzw. ihm der Bluttest nicht gewährt worden\nsei. Er habe den Wert nie anerkannt, sondern lediglich unterschrieben, dass die Messung\ngemacht worden sei. Er habe nicht vermerkt, dass er eine Blutprobe wolle, da er davon\nausgegangen sei, dass eine solche noch genommen werde (D 2/3 Ziff. 8, 9, 12). Ähnlich\näusserte sich der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung. Er habe nicht auf das\nFormular geschrieben, dass er eine Blutprobe wolle, weil er darauf vertraut habe, als sie [die\nPolizisten] ihm gesagt hätten, sie gingen zuerst auf den Posten und nachher die Blutprobe\nnehmen (OG GD 8/1 Ziff. 36).\n\n"}