{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.3.3 Das Gutachten des IRM-UZH vom 13. April 2022 kommt eindeutig zum Schluss, dass eine\nBeeinflussung der Atemalkoholmessung durch die vom Beschuldigten eingenommenen\nMedikamente sowie ein allfälliges Aufstossen von Verdauungssäften ausgeschlossen werden\nkann. Das Gutachten wurde von ausgewiesenen Fachpersonen erstellt, ist schlüssig\nbegründet, beantwortet alle gestellten Fragen und weist keinerlei Mängel auf.\nDie Verteidigung reichte zunächst keine Stellungnahme zum Gutachten ein (OG GD 3/14).\nAn der Berufungsverhandlung machte sie geltend, das Gutachten beantworte die\nHauptfrage, ob die vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente einen Einfluss auf die\nAtemalkoholmessung gehabt hätten, nicht. Die Begründung, weshalb die Medikamente\nkeinen Einfluss auf die Atemalkoholmessung gehabt habe, überzeuge nicht. Das Gutachten\nhalte fest, dass Medikamente, die kein Ethanol enthalten, keinen Einfluss auf die\nAtemalkoholmessung hätten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Medikamente, die\nEthanol enthalten, das Ergebnis der Atemalkoholmessung beeinflussen könnten. Die\nGutachter führten weiter aus, dass die Medikamente (u.a. Ponstan) kein Ethanol enthalten\nwürden, weshalb Ponstan das Ethanol-Ergebnis nicht beeinflussen könne. Die Verteidigung\nbestreite diese Aussage. Ponstan enthalte Propylenglykol, welches zu den Glykolen gehöre,\ndie mit dem Trinkalkohol verwandt seien. Propylenglykol werde namentlich bei pharmawiki.ch\nals zweiwertiger, aliphatischer Alkohol, also Ethanol, bezeichnet. Weshalb Ethanol einen\nEinfluss auf die Messungen haben könne, ein zweiwertiger aliphatischer Alkohol jedoch\nnicht, erschliesse sich nicht. Das Gutachten äussere sich nicht dazu. In Anbetracht der\nmehrfachen und ungenauen Messungen beim Beschuldigten, der mehreren Versuche um ein\nResultat zu erzielen und der Tatsache, dass das Messresultat nur geringfügig über dem\nGrenzwert für eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration gelegen habe, bestünden\nberechtigte Zweifel an der Korrektheit der Messung. Der Einfluss der Medikamente auf die\nMessung könne daher nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Folglich müsse davon\nausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit einer Alkoholkonzentration unter 0.4 mg/l\ngefahren sei (OG GD 8/1/3 Ziff. 5-10).\n\nPharmawiki.ch bezeichnet Propylenglykol – wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat –\nals zweiwertigen, aliphatischen Alkohol (<https://www.pharmawiki.ch/wiki/\nindex.php?wiki=propylenglykol>, besucht am: 12. September 2022). Entgegen der Folgerung\nder Verteidigung handelt es sich dabei aber nicht um Ethanol. In der Umgangssprache wird\nzwar Alkohol mit Ethanol gleichgesetzt, in der Chemie ist es aber nicht dasselbe. Alkohol ist\nder Überbegriff für eine Gruppe von organischen Stoffen. Bekannte Beispiele sind Ethanol,\nMethanol und das Desinfektionsmittel Isopropanol (<https://www.pharmawiki.ch/wiki/\nindex.php?wiki=Alkohole>, besucht am: 12. September 2022). Auch aus den Erläuterungen\nauf pharmawiki.ch zum Propylenglykol ergibt sich, dass es nicht das gleiche ist wie Ethanol.\nDenn Propylenglykol sei mit Ethanol mischbar. Das Gutachten hält sodann fest, dass das\nAtemalkoholmessgerät Intoxilyzer 9000 namentlich Isopropanol – also einen Alkohol – immer\nerkennen kann und es diesfalls zu einer Fehlermeldung komme (OG GD 5/6 Frage 1). Weiter\nführen die Gutachterinnen aus, dass das Medikament Strepsils in zwei Präparaten\nDichlorbenzylalkohol enthalte. Da es sich dabei nicht um Ethanol handle, könne auch hier\neine Beeinflussung der Messung ausgeschlossen werden (OG GD 5/6 Frage 2). Das\nGutachten hält also fest, dass das Messgerät andere Alkoholarten erkennen kann und somit\nSeite 14/23\n\ndie Messung nicht beeinflusst wird. Die pauschale Behauptung der Verteidigung erweist sich\ndaher als unbegründet und lässt keinerlei Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens\naufkommen.\n\n3.3.4 Der Beschuldigte hat weiter geltend gemacht, die Messung könne nicht stimmen, da drei\nStunden nach den Messungen auf der Autobahn immer noch ein fast gleich hoher Wert\nresultiert habe. Der Alkoholabbau sei somit nicht berücksichtigt worden. Wie es bereits die\nVorinstanz zutreffend festhalten hat, sind entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine\ndrei Stunden zwischen den Messungen auf der Autobahn mit dem Alkoholtestgerät (23:45\nbis 23:56 Uhr) und derjenigen auf dem Hauptposten mit dem Alkoholmessgerät (00:32 Uhr)\nvergangen. Da die erstgenannten Messergebnisse überdies zu sehr divergiert haben (und\ndemzufolge nicht verwertbar sind), sind die diesbezüglichen Werte nicht aussagekräftig. Ein\nangeblich fehlender Alkoholabbau wird dadurch nicht belegt. Der Beweiswert der Messung\nmit dem Alkoholmessgerät wird deshalb nicht beeinträchtigt.\n\n3.3.5 Somit kann nach dem Gesagten auf den gemessenen Wert von 0.45 mg/l abgestellt werden.\n\n"}