{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n G.________ (D 1/3). Gemäss diesem Beleg wurde die Messung um 00:32 Uhr gestartet. Der\nBeschuldigte bestritt nicht, dass eine Messung erfolgt ist, machte jedoch geltend, seine\nMessung habe nicht um diese Zeit stattfinden können, da sie erst später auf dem\nHauptposten eingetroffen seien (D 6/8 S. 2). Mit der Vorinstanz ist diese Messzeit (00:32\nUhr) entgegen der Auffassung des Beschuldigten als realistisch zu beurteilen. Denn die\nletzte Messung auf der Autobahn erfolgte um 23:56 Uhr (D 1/1, 1/2). Gemäss der Aussage\nvon G.________ hätten sie ca. 10-15 Minuten auf eine zweite Patrouille warten müssen\n(D 2/5 Ziff. 9). Der Beschuldigte gab an, sie seien um 0:11 Uhr von der Autobahn\nweggefahren (D 6/8 S. 3). Die Fahrt zum Hauptposten der Zuger Polizei dauert ca. 12\nMinuten (SE GD 11/1; 11/3). Die Tatsache, dass der Beleg der Messung vom Beschuldigten\nnicht unterzeichnet wurde, ist überdies nicht relevant. Bei der Durchführung einer\nAtemalkoholprobe mit einem Messgerät muss einzig sichergestellt werden, dass die\nMessung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann (Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA).\nEine Unterschrift ist nicht notwendig. Mit den handschriftlichen Vermerken (\"B.________;\ntt.mm.1957\") kann die Messung dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zudem stimmen die\nAngaben auf dem Messbeleg mit jenen im FiaZ-Formular überein, welches der Beschuldigte\nunterzeichnet hat. Der Umstand, dass die Polizistin G.________ diesen Beleg erst auf\nentsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegeben hat (D 2/5 Ziff. 23),\nvermag daran nichts zu ändern. Somit bestehen keine Zweifel, dass die\nAtemalkoholmessung beim Beschuldigten einen Wert von 0.45 mg/l ergeben hat.\n\n3.3\n3.3.1 Der Beschuldigte brachte jedoch eine Verfälschung dieses Messergebnisses aufgrund der\nseinerseits eingenommenen Medikamente und des (angeblich) darauf zurückzuführenden\nMundalkohols, insbesondere durch Aufstossen von Verdauungssäften, vor.\n\n3.3.2 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit von zehn\nMinuten durchgeführt werden. Weist das Messgerät Mundalkohol nach, muss mit der\nDurchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere fünf Minuten gewartet werden\n(Art. 11a Abs. 1 und 2 SKV). Diese Verfahrensbestimmungen sollen die Verlässlichkeit von\nAtemalkoholproben mit Testgeräten garantieren; der Grund der Wartezeit liegt darin, dass\nzuvor die Werte des gemessenen Atemalkohols nicht mit der tatsächlichen\nBlutalkoholkonzentration korrespondieren und tendenziell aufgrund der noch im Mund\nvorhandenen Alkoholdämpfe der alkoholischen Flüssigkeit einen zu hohen Wert ergeben\n(Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 14). Da die vorliegend\nrelevante Messung mit dem Messgerät auf dem Hauptposten der Zuger Polizei mit einer\nWartezeit von (weit) mehr als 15 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt wurde, ist sie\nverlässlich, zumal das in concreto verwendete Alkoholmessgerät Lion Intoxilyzer 9000\noffensichtlich keinen Mundalkohol registriert hat (auf dem Messbeleg ist nichts dergleichen\nvermerkt; D 1/3), obwohl das Gerät solchen erkennen kann (SE GD 11/4). Bei Mundalkohol\nwürde das Gerät eine Fehlermeldung abgeben (OG GD 5/6 S. 2). Der Polizist H.________\nerwähnte zwar eine Fehlermeldung, erklärte diese aber damit, dass nicht richtig oder nicht\nlange genug geblasen worden sei (D 2/6 Ziff. 13). Das steht mit den von G.________\nerwähnten etlichen Versuchen und einem eigentlichen \"Cabaret\" des Beschuldigten im\nEinklang (D 2/5 Ziff. 9). Hinzu kommt, dass G.________ beim Beschuldigten neben einem\n(leichten) Alkoholgeruch ein unruhiges Auftreten bzw. Verhalten festgestellt habe, was auf\neine über einen reinen Mundalkohol hinausgehende Alkoholisierung hindeutet (D 1/2). Es\nSeite 13/23\n\nkann daher ausgeschlossen werden, dass die Messung nur wegen Mundalkohols einen Wert\nanzeigte.\n\n"}