{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.4 Gemäss dem bei der Zuger Polizei eingeholten Eichzertifikat (Nr. 232-36364) verfügte das im\nvorliegenden Fall verwendete Atemalkoholmessgerät Lion Intoxilizer 9000 (Serien-Nr. 90-\n002414) bei der Messung am 3. Februar 2020 über eine gültige Eichung (OG GD 5/4).\n\n2.5 Das Gutachten des IRM-UZH vom 13. April 2022 kommt zum Schluss, dass die Einnahme\nvon Medikamenten, welche keinen Alkohol (Ethanol) enthalten, keinen Einfluss auf die Atem-\nSeite 11/23\n\nalkoholmessung mit dem verwendeten Messgerät haben. Die vom Beschuldigten\nangegebenen Medikamente würden kein Ethanol enthalten und könnten somit das\nMessergebnis nicht beeinflussen. Auch führe keines dieser Medikamente zu einem\nverlangsamten (oder beschleunigten) Abbau von Ethanol, so dass auch allfällige indirekte\nWirkungen ausgeschlossen werden könnten. Schliesslich halten die Gutachterinnen fest, die\neingesetzten Atemalkoholmessgeräte würden Mundrestalkohol zweifelsfrei erkennen und\nkönnten Fremdsubstanzen von Alkohol unterscheiden. Wenn Mundalkohol z.B. durch\nalkoholhaltige Bonbons, Mundsprays oder durch Aufstossen von Verdauungssäften\nvorhanden sei, könne dies das Gerät erkennen und gebe eine entsprechende Fehlermeldung\naus (OG GD 5/6).\n\n2.6 An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen\nAussagen. Sofern erforderlich, wird im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen\nWürdigung darauf Bezug genommen.\n\n3. Beweiswürdigung / Sachverhaltsfeststellung\n\n3.1 Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, ist erstellt und unbestritten, dass der\nBeschuldigte am 2. Februar 2020 um ca. 23:20 Uhr mit dem Personenwagen ZG xxxx in\nRisch auf der Autobahn A4 auf Höhe der Kilometermarke 102.100 zum Stehen kam und in\nder Folge aufgrund seiner Meldung betreffend den Verlust eines Fahrzeugrades von der\nZuger Polizei kontrolliert wurde. Des Weiteren steht fest, dass zunächst zwei Mess-Serien\nmit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt wurden. Da die jeweiligen Messungen jedoch\num 0.07 mg/l (1. Serie) bzw. 0.14 mg/l (2. Serie) – und damit jeweils um mehr als 0.05 mg/l –\nvoneinander abwichen, waren sie nicht verwertbar. Unstreitig ist auch, dass auf dem\nHauptposten der Zuger Polizei eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät erfolgt ist.\nWeiter ist unstreitig, dass der Beschuldigte vor der Kontrolle Alkohol konsumierte. Es\nbestehen jedoch unterschiedliche Angaben zur konsumierten Menge. Gemäss den Angaben\nim FiaZ-Formular konsumierte der Beschuldigte am 2. Februar 2020 im Zeitraum von\n18.30 Uhr bis max. 22.45 Uhr 2 dl Rotwein (14.2 %; D 1/2). In seiner Einsprache vom\n24. Juni 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe gegenüber der Polizistin angegeben, zwei\nmöglicherweise drei Gläser Rotwein konsumiert zu haben (D 2/2 und 6/3 jeweils S. 3 Ziff. 6).\nIn seiner Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, welche der\nBeschuldigte seiner Einsprache beilegte, gab er an, maximal 3 dl Wein (13,2 %) getrunken\nzu haben (D 2/2 und 6/3 jeweils Beilage S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 23.\nSeptember 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe 2-3 Gläser Wein, also ca. 3 bis max.\n4,5 dl Wein (13,2 %) getrunken (D 2/3 Ziff. 10-11). Gemäss seiner Eingabe vom 26.\nSeptember 2020 habe er während ca. 200 Minuten mit Sicherheit weniger als 375 ml Wein\ngetrunken, eher 300 bis max. 320 ml (D 2/4 S. 3). An der Berufungsverhandlung sagte der\nBeschuldigte aus, er habe zwei, vielleicht sogar drei, wenn noch jemand nachgeschenkt\nhabe, Gläser Wein getrunken (OG GD 8/1 Ziff. 31 und 33). Wie die vorstehenden\nAusführungen zeigen, konnte der Beschuldigte keine präzise Angabe zur Trinkmenge\nmachen, weshalb davon auszugehen ist, dass er keine Kenntnis von der tatsächlich\nkonsumierten Alkoholmenge hatte, als er die Fahrt antrat.\n\n3.2 Der Beleg der Messung mit dem Atemalkoholmessgerät auf dem Hauptposten der Zuger\nPolizei ist vom Beschuldigten nicht unterzeichnet. Er enthält nur die Unterschrift der Polizistin\nSeite 12/23\n\n"}