{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht\nangetrunken von zu Hause weggegangen. Er habe die Beamtin auf ein metabolisches\nProblem aufmerksam gemacht. Er habe es [gemeint ist wohl das Messergebnis] nicht\nangezweifelt. Da er sich mit ihr nicht habe streiten wollen, habe er die Blutprobe verlangt. Er\nhabe vier Stunden lang nichts zu trinken erhalten und der Alkoholgehalt sei nicht\nzusammengefallen. Er habe ihr versucht klar zu machen, dass dies nicht sein könne. Weiter\ngab er an, an Krebs zu leiden und schon fast 30 Jahre mit diesen Koliken zu leben. Die\nSchübe kämen meistens bei Stress, weswegen er auch nicht schlafen könne. Dies sei auch\nan diesem Abend der Fall gewesen. D.h. er rieche nach Alkohol, es stosse ihm ständig auf\nund er habe Schmerzen. Er habe Schmerzmittel genommen, was man ihm vorwerfen könnte.\nAuch die Tabletten gegen das Aufstossen, die er genommen habe, hätten Alkohol. Ein\nChefarzt hätte ihm die Auswirkung dieser Kombination bestätigt. In angetrunkenem Zustand\nsei er sicher nicht gewesen. Er habe zwei Gläser Wein und nicht mehr getrunken, da er es\nnicht verdauen könne; es stosse ihm auf. Deswegen habe er den Bluttest verlangt, welcher\nihm verweigert worden sei.\n\nDie Vorinstanz befragte den Beschuldigten auch zu seiner Anmerkung \"Ich erlaube mir\nsagen zu können, dass das Protokoll seine Richtigkeit habe\" auf dem FiaZ-Formular. Auf die\nausdrückliche Frage, was er damit habe zum Ausdruck bringen wollen, erklärte er, dieser\nText sei von Bundesrat Cotti. Dieser habe gesagt, man mache eine Aussage und doch nicht.\nWenn man genötigt werde, etwas zu unterschreiben, dann müsse man diesen Passus\nanbringen. Auf Nachfrage nach der Bedeutung sagte er: \"Dass ich das mit Zweifel\nunterschreibe. Ich bezweifle, was da steht, und unterschreibe es dennoch.\" Auf die Frage, ob\nSeite 10/23\n\ner damit seine festgehaltenen Aussagen bezweifelt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe\ndamals ohne Brille nichts lesen können. Auf Nachfrage, ob er nicht gewusst habe, was er\nunterschreibe, gab er zu Protokoll, dass Frau A.________ [zuständige Staatsanwältin] ihn\nauch gefragt habe, weshalb er etwas unterschreibe, was er nicht kenne. Er unterstelle der\nJustiz nicht, dass sie ihm etwas unterjubeln möchte. Soviel Vertrauen habe er. Die Frage,\nweshalb er diese Anmerkungen nicht entsprechend formuliert habe, eben dass das Protokoll\nrichtig sein könne oder auch nicht, antwortet er, das Gericht müsse darüber entscheiden. Auf\nNachfrage ergänzte er, weil es ihm vielleicht nicht gerade so in den Sinn gekommen sei. Erst\nvon Frau A.________ wisse er, dass er eigentlich gar nichts unterschreiben müsste.\n\nAuf die Feststellung, dass er gemäss seinen Darlegungen bei der Polizei einen Bluttest\nverlangt habe, in der Rubrik \"Blutprobe verlangt\" ein \"nein\" angekreuzt sei, sagte der\nBeschuldigte, dass das nicht stimme. Auf die Nachfrage, weshalb er es dann unterschrieben\nhabe, stellte er die Frage, ob es wirklich vorher angekreuzt worden sei oder nachher. Er habe\nkeine Kopie davon erhalten. Es könne auch im Nachhinein angekreuzt worden sein. Das\nkönne er auch unterstellen. Erstens habe er keine Brille gehabt, zweitens habe er eine\nBlutprobe verlangt. Er habe gesagt, dass es nicht sein könne, dass der Alkoholwert nicht\nabnehme. Die Nachfrage, ob es seiner Auffassung nach sein könne, dass die Kreuze erst im\nNachhinein gesetzt worden seien, beantwortete er damit, dass es genauso zur Frage stehe,\nwie das, was sie [die Einzelrichterin] zur Frage stelle. Auf die Frage, weshalb er\nunterschrieben habe, wenn es so gewesen sei und noch keine Kreuze gehabt hätte, sagte\ner, er habe nach Hause gehen wollen und dafür habe er das Protokoll unterschreiben\nmüssen. Er habe nach einer Kopie gefragt, was jedoch verneint worden sei. Trotz der langen\nZeit sei der Alkoholwert nicht zusammengefallen. Eigentlich hätte er nach der Entlassung\nselber ins Spital für einen Bluttest gehen sollen. Bei den Testzeiten könne einiges nicht ganz\nstimmen. Sie seien nicht so früh in der Polizeiwache gewesen. Er könne kein Geständnis\nmachen, weil er nicht angetrunken gewesen sei. Er sei zu keiner Zeit eine Gefahr für seine\nUmwelt und erst recht auch nicht im Strassenverkehr gewesen. Er habe das Auto\nbeherrschen können, er habe es unter Kontrolle gehabt (SE GD 12/1 S. 3-5).\n\n2.3 In seinem Parteivortrag führte der Beschuldigte nochmals aus, dass er nicht angetrunken\ngewesen sei. Er zweifle auch nicht daran, dass dieses Gerät einfach einmal einen Wert von\n3.6, dann 3.8, dann 4.2 usw. angezeigt habe. Die Frage sei, weshalb man ihm einfach den\nhöchsten Wert vorwerfe. Er verstehe vor allem nicht, weshalb ihm die Blutprobe verweigert\nworden sei. Er habe darauf hingewiesen, es könne nicht sein, dass er auf der Autobahn \"4.x\"\nund auf dem Revier vier Stunden danach immer noch \"4.sowieso\" gehabt habe. Das sei nicht\nmöglich. Das habe er angezweifelt. Er habe darum gebeten, im Spital eine Blutprobe zu\nnehmen. Der Bluttest hätte ausgesagt, dass er keinen Alkohol im Blut gehabt habe, zu der\nZeit dann ganz sicher nicht, oder nur Spuren. Und der Atemalkohol, das sei richtig, wäre\nwahrscheinlich wieder da oben gelandet. Aber nicht der Blutalkohol (SE GD 12 S. 3).\n\n"}