{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.\n4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte\nBeweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere,\nunmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar\nunentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne\nIndizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur\nmit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus\nder Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und\ninsofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter\nzu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der\nIndizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr\nabgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist dabei nur auf die ganze\nBeweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch\nZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR\n108/1991 S. 299 ff.).\n\n4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer\nGesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann\ninsofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an\nWahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges,\nunzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien\nkeineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und\nmindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel\nerscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den\nSchlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird,\nhandelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.\n\n5. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere\nsachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und\nFähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich\nsind. In der Würdigung der daraus resultierenden Gutachten ist das Gericht grundsätzlich\nfrei. Im Rahmen der entsprechenden Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob sich aufgrund der\nübrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die\nSchlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich\neingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht\nin Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen\nbegründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen\nPunkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu\nerheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn\ngewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des\nGutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn\nSeite 9/23\n\ngestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht\nbegründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln\nkrankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar\nsind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.H.).\n\nIII. Beurteilung des Tatvorwurfs\n\n1. Anklagesachverhalt\n\nDer Anklagesachverhalt lautet wie folgt (SE GD 1):\n\n\"B.________ lenkte am 2. Februar 2020, ca. 23.20 Uhr, in angetrunkenem Zustand (0.45 mg/l\nAtemalkohol) den Pw ZG xxxx auf der Autobahn A4 in Risch Richtung Zug.\n\nAufgrund seines vorgängigen Alkoholkonsums rechnete B.________ vor Antritt der Fahrt mit einer zu\nhohen Blutalkoholkonzentration und nahm in Kauf, dass der Wert über 0.4 mg/l Atemalkohol lag, setzte\nsich aber ungeachtet dessen ans Steuer und akzeptierte damit das von ihm geschaffene\nSicherheitsrisiko.\n\nEventualiter: B.________ machte sich vor Antritt der Fahrt Gedanken über die Höhe seiner\nBlutalkoholkonzentration, vertraute aber leichtfertig darauf, der Wert liege unter dem Grenzwert von 0.4\nmg/l Atemalkohol.\"\n\n2. Beweislage\n\n2.1 Zur Beweislage aus dem Vorverfahren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.3).\n\n"}