{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die\nBegründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei\nnicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen\nbei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des\nkonkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der\nVorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung\nals unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018\nE 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit\nGebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Einleitendes zur Beweiswürdigung\n\n1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen\nÜberzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus\nSeite 7/23\n\nder Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung\naufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen\nhält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht\naber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die\nAnträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur\nnach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden\nBeweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie\nfreilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-,\nNatur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV\n345 E. 2.2.3.1).\n\n2.\n2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren\nSachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der \"angeklagten Tat\" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den\nverfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (\"in dubio pro reo\"). Sie verbietet\nes, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt\nauszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel\nbestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die\nbeschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden\nkann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch\nkeine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je\nganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).\n\n2.2 Der vorerwähnte \"In-dubio-Grundsatz\" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus\nSicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit\nstellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,\nwidersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte\ngegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.\nEine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich\nfestgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses\nnicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei\nvernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit\nBlick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein\nSachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann.\nDie \"In-dubio-Regel\" ist mithin eine Anforderung \"zum Beweismass\". Für die richterliche\nÜberzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen\nund lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO\nrelevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des\nVorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das\nBeweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden\nTatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene\nSachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).\n\n3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich\nein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte,\nBegebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation\nSeite 8/23\n\nbeschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer\nSanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se\nweniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem\nGesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.\n\n"}