{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n19. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der\nBerufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 8/1 S. 17).\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen\n(Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung\ninnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde\nkein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich\neinzutreten.\n\n2.\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht\n(Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der\nBerufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls\nbezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung\nbeschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil\nnur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der\nbeschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder\nunbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung\nder Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder\ninneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht\nrespektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von\nArt. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist\nausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des\nBundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch und die Sanktion\n(Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils). Im Übrigen beantragt sie, das vorinstanzliche\nUrteil zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Sie beantragt somit\nden Kostenentscheid zu bestätigen bzw. ficht diesen nicht an. Über die von der Vorinstanz\ngetroffene Kostenregelung (Ziff. 3) ist jedoch von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428\nAbs. 3 StPO). Somit ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen.\n\n3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil auch\nzum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss\nArt. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die Berufung der\nStaatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten des Beschuldigten\ngestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung\nSeite 6/23\n\nberechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den\nVerfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167\nE. 1.5.3).\n\n4.\n4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen\nVerfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels\nfür die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme\ndurch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn\nes von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196\nE. 4.4.1).\n\n4.2 Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung vom 17. August 2021 zwei\nBeweisanträge. Sie beantrage die Einholung eines Gutachtens zum Einfluss von\nMedikamenten auf die Atemalkoholmessung sowie die Einholung des Eichzertifikats des\nverwendeten Atemalkoholmessgerätes. Die Verfahrensleitung hiess die beiden\nBeweisanträge – wie bereits erwähnt – mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 gut, gab\nein entsprechendes Gutachten in Auftrag und holte das Eichzertifikat ein. Die Parteien\nstellten keine weiteren Beweisanträge (OG GD 8/1 S. 15). Das Gericht sieht auch von Amtes\nwegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren\nerhobenen Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der\nEinvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen,\ndie Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n"}