{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9. Die Sendung an den Beschuldigten mit den beiden Präsidialverfügungen vom 17. September\n2021 wurde dem Gericht am 14. Oktober 2021 mit dem Vermerk \"Nicht abgeholt\" retourniert.\nDa die Retournierung verspätet war, wurden die beiden Verfügungen dem Beschuldigten\nbereits am 12. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme mittels A-Post nochmals zugestellt (OG GD\n3/1-3/4).\n\n10. Da sich der Beschuldigte zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht\ngeäussert hatte und folglich keine Zustimmung vorlag, stellte die Verfahrensleitung mit\nVerfügung vom 21. Oktober 2021 fest, dass das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt\nwird. Gleichzeitig setzte sie dem Beschuldigten eine Frist zur Ernennung einer\nWahlverteidigung, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Sie wies den\nBeschuldigten überdies daraufhin, dass eine amtliche Verteidigung ernannte werde, wenn er\ninnert Frist keine erbetene Verteidigung bezeichne (OG GD 4/3). Auch diese Verfügung holte\nder Beschuldigte nicht ab und wurde dem Gericht retourniert. Sie wurde ihm zur\nKenntnisnahme nochmals per A-Post zugestellt (OG GD 4/4).\n\n11. Aufgrund der mehreren retournierten Sendungen kontaktierte der Gerichtsschreiber den\nBeschuldigten telefonisch, worauf dieser am 19. November 2021 beim Gericht vorbeikam.\nDer Beschuldigte erklärte gegenüber dem Gerichtsschreiber u.a., dass er eine Verhandlung\nwolle. Er lehnte es jedoch ab, eine Wahlverteidigung zu bezeichnen. Ebenfalls lehnte er es\nab, eine andere Zustelladresse bekanntzugeben. Der Beschuldigte wurde daher drauf\nhingewiesen, dass die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung ernennen werde, falls er\nselber keinen Verteidiger bezeichne, und dass die Sendungen weiterhin an die bekannte\nSeite 4/23\n\nAdresse zugestellt und diese, auch wenn sie nicht abgeholt werden, als zugestellt gelten\nwürden (OG GD 3/7).\n\n12. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2021 setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt\nMLaw F.________ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein. Gleichzeitig setzte sie\ndem amtlichen Verteidiger eine Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der\nStaatsanwaltschaft an (OG GD 4/5). Der Verteidiger verzichtete auf eine Stellungnahme\n(OG GD 3/11).\n\n13. Die Verfahrensleitung hiess sodann mit Verfügung vom 20. Januar 2022 die Beweisanträge\nder Staatsanwaltschaft gut (OG GD 4/6). Die Parteien wurden mit separatem Schreiben\neingeladen, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (OG GD 5/2).\nGleichentags wurde die Zuger Polizei aufgefordert, das Eichzertifikat des verwendeten Atemalkoholmessgerätes einzureichen, welches diese am 25. Januar 2022 dem Gericht zustellte\n(OG GD 5/3, 5/4). Die Staatsanwaltschaft teilte am 24. Januar 2022 mit, keine Ergänzungen\nzu den Fragen an den Gutachter zu haben (OG GD 2/5). Die Verteidigung erklärte mit\nEingabe vom 16. Februar 2022, keine Einwände gegen die sachverständige Person zu\nerheben und keine weiteren Anträge zu stellen (OG GD 3/13).\n\n14. Die Verfahrensleitung gab daraufhin am 21. Februar 2022 beim Institut für Rechtsmedizin der\nUniversität Zürich (nachfolgend: IRM-UZH) ein Gutachten zur Beeinflussung der\nAtemalkoholmessung durch Medikamente in Auftrag (OG GD 5/5). Das entsprechende\nGutachten wurde am 13. April 2022 erstattet (OG GD 5/6).\n\n15. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wurde den Parteien das Gutachten des IRM-UZH\nzugestellt und ihnen Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde dem\nBeschuldigten nochmals die Gelegenheit gegeben, dem Wechsel ins schriftliche\nBerufungsverfahren zuzustimmen (OG GD 4/7). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist\nkeine Stellungnahme ein. Der amtliche Verteidiger erklärte gegenüber dem Gerichtsschreiber\nauf eine Stellungnahme zu verzichten sowie keine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren\nerklären zu können (OG GD 3/14).\n\n16. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung wurde der\nTermin für die Berufungsverhandlung auf den 8. September 2022 festgesetzt (OG GD 4/8).\nDer Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 7/1). Die\nVorladung wurde dem Gericht wiederum mit dem Vermerk \"Nicht abgeholt\" retourniert\n(OG GD 7/1/1). Dem Beschuldigten wurde die Vorladung am 8. Juni 2022 nochmals mittels\nA-Post zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die\nVerfahrensleitung den amtlichen Verteidiger über die Nichtabholung der Vorladung und dass\ndie Vorladung nach Auffassung des Gerichts als zugestellt gelte, da der Beschuldigte mit der\nZustellung habe rechnen müssen. Sie informierte ihn zudem, dass ein Nichterscheinen des\nBeschuldigten an der Berufungsverhandlung als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet\nwürde (OG GD 7/2).\n\n17. Am 8. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Vertreterin der\nStaatsanwaltschaft, der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte teilnahmen. Der\nBeschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (OG GD 8/1).\nSeite 5/23\n\n18. Die Staatsanwaltschaft hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der\nBerufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 8/1/2). Die Verteidigung beantragte, die\nBerufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (OG GD 8/1/3).\n\n"}