{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-26_2022-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab301d1b5b94eb13615f6b15bb1fa7a380f7d4b7e1a45dc05b393858320d62e6a958fabda00d693a802ad93200e60e8d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_26", "Checksum": "351817f8c56c22be7b3de39efc01e2d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:33", "Checksum": "feb1a83847ffede352764a486885127d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26\nRegeste:\nFahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 26\n\nOberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident\nOberrichter lic.iur. St. Dalcher\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nGerichtsschreiber MLaw F. Eller\n\nUrteil vom 8. September 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________,\nAnklägerin und Berufungsklägerin,\n\ngegen\n\nB.________, geb. tt.mm.1957 in C.________, von D.________,\nZustelladresse: E.________,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw F.________,\nBeschuldigter und Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend\n\nFahren in angetrunkenem Zustand\n\n(Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons\nZug vom 15. Juli 2021; SE 2021 10)\nSeite 2/23\n\nSachverhalt und Überblick über das Verfahren\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________\n(nachfolgend: Beschuldigter) vor, am 2. Februar 2020 vorsätzlich, eventualiter fahrlässig, mit\neinem Atemalkoholgehalt von 0.45 mg/l ein Fahrzeug gelenkt zu haben (SE GD 1).\n\n2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend:\nVorinstanz) fand am 15. Juli 2021 statt, an welcher einzig der Beschuldigte teilnahm\n(SE GD 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SE GD 1 S. 3). Der\nBeschuldigte wurde dabei zur Person und zur Sache befragt (SE GD 12/1). Im Rahmen des\nBeweisverfahrens beantragte er die Befragung seiner Ehefrau, seiner Tochter und seines\nSchwiegersohnes als Zeugen. Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge ab (SE GD 12 S. 2).\nNach Abschluss des Beweisverfahrens und dem Parteivortrag des Beschuldigten (er\nverzichtete auf ein Schlusswort) unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks\nUrteilsberatung. Das Urteil wurde anschliessend mündlich eröffnet und begründet sowie das\nschriftliche Urteilsdispositiv dem Beschuldigten ausgehändigt (SE GD 12 S. 4-5).\nGleichentags versandte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv an die Staatsanwaltschaft,\nwelche es am 16. Juli 2021 entgegennahm (SE GD 13, 13/1).\n\n3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 meldete die Staatsanwaltschaft schriftlich bei der Vorinstanz\nBerufung an (SE GD 14). Der Beschuldigte tat dies mit Eingabe vom 24. Juli 2021 ebenfalls\n(SE GD 15).\n\n4. Die Vorinstanz versandte sodann am 10. August 2021 das begründete Urteil, welches der\nStaatsanwaltschaft am 11. August 2021 zugestellt wurde (SE GD 16/1). Die Sendung an den\nBeschuldigten wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk \"Nicht abgeholt\" retourniert (SE GD\n16/3). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten das begründete Urteil anschliessend zur\nKenntnisnahme per A-Post zu (SE GD 17). Der Urteilsspruch lautete wie folgt:\n\n\"1. Der Beschuldigte B.________ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91\nAbs. 1 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.\n\n2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen\nersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen.\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 1'805.00 Untersuchungskosten\nCHF 2'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 145.00 Auslagen\nCHF 3'950.00 Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\"\n\n5. Am 17. August 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Berufungserklärung bei der\nStrafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie\nfolgende Anträge (OG GD 2/1):\n\n\"1. Das Urteil des Strafgerichts vom 15. Juli 2021, Dispositiv Ziffern 1 und 2, sei aufzuheben.\n\n2. B.________ sei schuldig zu sprechen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91\nAbs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG.\nSeite 3/23\n\n3. B.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter\nGewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer\nVerbindungsbusse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer\nErsatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.\n\n4. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. Juli 2021 zu bestätigen, soweit\nes nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.\"\n\nWeiter beantragte sie, ein Gutachten zum Einfluss von Medikamenten auf die Messung mit\ndem Atemalkoholmessgerät sowie das Eichzertifikat des im vorliegenden Fall verwendeten\nMessgerätes einzuholen.\n\n6. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit\nPräsidialverfügung vom 17. September 2021 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde\n(OG GD 4/1).\n\n7. Die Verfahrensleitung stellte mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 17. September 2021\ndie Berufungserklärung dem Beschuldigten zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und\nfragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens\neinverstanden erklären könnten (OG GD 4/2).\n\n8. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Begründung ihrer in\nder Berufungserklärung gestellten Beweisanträge ein (OG GD 2/3).\n\n"}