6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ausmachend CHF 22'567.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit gesamthaft CHF 6'967.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen