Der Beschuldigte hat im Vorfahren drei Bücher mit Skizzen von P.________ eingereicht (act. 25/1-3). Die Skizzenbücher wurden nicht beschlagnahmt, sondern lediglich als Beweismittel zu den Akten genommen (act. 21/1/136). Abklärungen der Zuger Polizei ergaben, dass die Skizzen über Auktionshäuser in der Schweiz nicht verkäuflich sind und ihnen kein erheblicher Wert zukommt (act. 10/2 ff.). Die drei Skizzenbücher werden nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr benötigt und deshalb dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben.