3.3 Aufgrund seiner Kostenpflicht im Berufungsverfahren, hat der Beschuldigte auch diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren dem Kanton Zug zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Seite 46/48 4. Nachdem die Privatklägerin keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO geltend gemacht hat, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. VII. Rückgabe Skizzenbücher