3. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Der angefochtene Entscheid wurde nur betreffend die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes zugunsten des Beschuldigten abgeändert. Dies betrifft im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur einen unwesentlichen Punkt des angefochtenen Urteils, weshalb dem Beschuldigten die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).